Nach DIN 18065 muß bei einer möglichen Absturzhöhe von weniger als 12 m im Wohnhaus die Geländerhöhe mind. 90 cm betragen. Die Höhe der Geländer wird lotrecht über der Stufenvorderkante gemessen. Bei Absturzhöhen von mehr als 12 m muss die Geländerhöhe mindestens 1,10 m betragen. Geländer müssen so ausgeführt sein, dass Personen nicht hindurchstürzen können. Treppengeländer in Gebäuden, in denen mit dauernder oder häufiger Anwesenheit von Kindern gerechnet werden muss, dürfen nur Öffnungen aufweisen, die nicht breiter als 12 cm sind, und Leitereffekte sind am Geländer zu vermeiden, wenn regelmäßig Kleinkinder anwesend sind. Beispielsweise können parallel zum Treppenlauf geneigte Stäbe (mitlaufende Reling) überklettert werden. Deshalb sind senkrechte Stäbe gängig und empfehlenswert.
Nach der Arbeitsstätten-Richtlinie müssen Treppen mit mehr als vier Stufen einen Handlauf haben, soweit dieser nicht bereits aufgrund des Bauordnungsrechts der Länder bei einer geringeren Stufenzahl gefordert wird.