Heller Treppenbau e.K. | Leibelbach 12 | 91567 Herrieden

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Heller Holztreppen

Natur und Ästhetik ein Leben lang

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AGB

Heller Treppenbau
Leibelbach 12
91567 Herrieden

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Tel.: 0 98 25 / 92 92 - 0
Fax : 0 98 25 / 92 92 - 21
 

Allgemeine Lieferungs - und Zahlungsbedingungen

1. Allgemeines

1.1. Die nachstehenden Vertragsbedingungen gelten für unsere sämtlichen Geschäftsbeziehungen ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bestimmungen des Bestellers gelten vorbehaltlich unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung nicht.
1.2 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder anders lautender Bedingungen die Bestellung ausführen.

2. Angebote

2.1 Unsere Angebote sind bis zur Auftragsannahme freibleibend. Weicht der Auftrag des Bestellers von unserem Angebot ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit unserer Auftragsbestätigung zustande.
2.2 Das Angebot des Bestellers ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb eines Monats ausdrücklich annehmen oder dadurch, dass dem Besteller innerhalb dieser Frist die Ware zugesendet oder – sofern vereinbart – montiert wird.

3. Preise

3.1 Den Aufträgen liegen die in unseren Verträgen und Auftragsbestätigungen genannten Preise zugrunde. Sofern nicht anderes vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk und – sofern Montage vereinbart – inkl. der Montage- und Transportkosten.
3.2 Das Schützen der Ware nach der Montage ist in den Einzelpreisen nicht enthalten.
3.3 Änderungen des Umsatzsteuersatzes berechtigen beide Teile bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten, die Preise entsprechend der eingetretenen Änderung des Umsatzsteuersatzes anzupassen. Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist eine Anpassung des Preises bei Änderung der Umsatzsteuer jederzeit zulässig.

4. Auftragsabwicklung und Änderungsvorbehalt

4.1 Auf die Notwendigkeit zusätzlicher Werkleistungen weisen wir den Besteller gegebenenfalls hin. Werden Zusatzwerkleistungen oder Mehrarbeiten aufgrund gesonderter Vereinbarung, zusätzlicher Wünsche oder nachträglicher Auftragsänderungen des Bestellers ausgeführt, die bei Angebotserstellung nicht vorhersehbar waren, so sind diese gesondert zu vergüten. Die Vergütung richtet sich nach individueller Vereinbarung.
4.2 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und üblich sind, es sei denn, es handelt sich um vereinbarte Beschaffenheiten.
4.3 Formverleimte Bauteile werden standardmäßig mit bis zu 30 cm Zumaß bestätigt und gefertigt. Fixlängen sind explizit vom Besteller zu fordern und uns schriftlich freizugeben.

5. Lieferung

5.1 Lieferfristen beginnen im Zweifel nach entsprechender schriftlicher Vereinbarung oder nach Klärung aller technischen und optischen Details und Eingang der schriftlichen Fertigungsmaße des Bestellers bei uns. Erfolgt das Aufmaß durch uns, beginnt die Lieferfrist mangels anderer Vereinbarung mit dem Tag des vereinbarten Aufmaßes.
5.2 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern das zugrunde liegende Geschäft ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs.2 Nr.4 BGB ist. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung weggefallen ist.
5.3 Weiter haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.
5.4 Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist der Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens in seiner Höhe auf 5 % des vereinbarten Auftragspreises begrenzt.
5.5 Andere gesetzliche Rechte, die der Besteller aus dem Rechtsgrund des Lieferverzugs geltend machen kann, bleiben hiervon unberührt.

6. Vertragsrücktritt und Kündigung

6.1 Kündigt der Besteller vor Fertigstellung der in Auftrag gegebenen Waren den Vertrag, ohne dass wir die Beendigung des Vertragsverhältnisses zu vertreten haben, so ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Aufwandsentschädigung für maßgefertigte Arbeiten in Höhe von 30 % des vereinbarten Preises, für sonstige Leistungen in Höhe von 5 % des vereinbarten Preises zu berechnen, es sei denn, der Besteller kann einen niedrigeren oder der Auftragnehmer einen höheren Schaden nachweisen.
6.2 Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen, wenn der Besteller eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff BGB). Weitere Rechte unsererseits bleiben vorbehalten.

7. Abnahme von Werkleistungen und Gefahrübergang

7.1 Ist nach der Eigenart der von uns zu erbringenden Leistung (insb. Montage) eine Abnahme vorgesehen, können wir bereits vor Fertigstellung für in sich abgeschlossene Teile der Werkleistung eine Teilabnahme verlangen.
7.2 Ist nach der Eigenart der von uns zu erbringenden Leistung eine Abnahme nicht vorgesehen, so ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

8. Gewährleistung

8.1 Offensichtliche Mängel müssen 8 Tage nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Weitergehende Rügeobliegenheiten von Vollkaufleuten bleiben von vorstehender Regelung unberührt.
8.2 Bei gebrauchten, bereits vorhandenen Bauteilen/Elementen, die wir lediglich an- und abmontieren, ist jegliche Gewährleistung für die Funktionsfähigkeit und Passgenauigkeit dieser Bauteile ausgeschlossen. Bei der Montage von Bauteilen, die der Besteller uns bereitgestellt hat, haften wir nicht für die Qualität dieser Materialien.
8.3 Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Besteller gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern.
Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Besteller nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Besteller die gesetzlichen Mängelrechte geltend machen, Schadensersatz jedoch nur nach Maßgabe der folgenden Absätze verlangen.
8.4 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller wegen eines Mangels Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung anzulasten ist, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8.5 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzpflicht auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8.6 Soweit der Besteller einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung geltend macht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
8.7 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.8 Soweit nicht vorstehend etwas anderes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

9. Gesamthaftung

9.1 Im Übrigen ist die Haftung auch für Schäden, welche nicht auf mangelhafter Leistung beruhen, nach Maßgabe der Ziff. 9 ausgeschlossen.
9.2 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10. Zahlung

10.1. Eine Anzahlung in Höhe von 50 % der Auftragssumme ist vor Beginn der Endmontage auf unser Konto zu überweisen.
10.2 Die Werkvergütung ist nach erfolgter Montage oder Lieferung und Erhalt der Schlussrechnung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto (ohne Abzüge) zu bezahlen.
10.3 Abweichend hiervon kann der Auftragnehmer, sofern nichts anderes vereinbart, bei vereinbarter Montage eine Abschlagszahlung in der wertmäßig dem Werkfortschritt entsprechenden Höhe, jeweils bei Teilabnahme verlangen.
10.4 Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung statt, angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Bestellers.

11. Aufrechnung

Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen. Die Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Besteller wegen Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen ist ausgeschlossen.

12. Eigentumsvorbehalt

12.1 Bei Verträgen mit Unternehmern bleiben die gelieferten Produkte bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher - auch künftig entstehender - Forderungen, die wir gegen den Besteller aus der laufenden Geschäftsbeziehung haben, unser Eigentum. Der Käufer darf unsere Produkte weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Doch darf er sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterveräußern oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten.
12.2 Eine etwaige Verarbeitung unserer Produkte durch ihn zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Besteller schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert unserer Produkte ein. Der Besteller hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Für den Fall, dass der Besteller durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unserer Produkte mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung der in Satz 1 aufgezählten Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unserer Produkte zum Wert der anderen Sachen mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich ordnungsmäßig zu verwahren.
12.3 Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen nach Nr. 12.1 schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus einem Weiterverkauf unserer Produkte mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Produkte mit Rang vor dem Rest ab.
12.4 Für den Fall, dass der Käufer unserer Produkte zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Produkten oder aus unseren Materialien hergestellten neuen Sachen verkauft oder unsere Produkte mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns schon jetzt wegen der gleichen Ansprüche diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Produkte mit Rang vor dem Rest ab. Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumen von Sicherheiten gem. §§ 648, 648a BGB aufgrund der Verarbeitung unserer Produkte wegen und in Höhe unserer gesamten offen stehenden Forderungen. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer diese Forderungen einzeln nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche nach Nr. 12.1 an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden indessen von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren.
12.5 Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung. Der Käufer hat uns vor einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen.
12.6 Gegenüber Käufern, die Verbraucher i.S.d. § 13 BGB sind, gilt ein einfacher Eigentumsvorbehalt für die Forderung aus dem der Eigentumsverschaffung zugrunde liegenden Geschäft. Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Erfüllung unserer Kaufpreisforderungen samt aller diesbezüglichen Nebenforderungen (z.B. Wechselkosten, Zinsen) unser Eigentum. In diesem Fall wird auch die Verarbeitung der Produkte durch den Käufer stets für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Käufers setzt sich an den verarbeiteten Produkten fort. Werden unsere Produkte mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen zu einer beweglichen Sache verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen vermischten bzw. verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung bzw. Verarbeitung.
12.7 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die Höhe der zu sichernden Forderungen um mehr als 50 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

13. Eigentums- und Urheberrecht

An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugängig gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

14. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist für beide Teile, auch für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten, sofern der Besteller Vollkaufmann ist, 91522 Ansbach.

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Holztreppen

Verschiedene Treppensysteme

Als Spezialist fertigen wir Ihre Treppe mit Geländer und Handlauf nach Vorgabe an, wobei Sie die Auswahl zwischen gängigen Grundrissformen haben. Dazu zählen neben der geradläufigen Holztreppe, die Bogen- oder Wendeltreppe, die Podesttreppe, die Spindeltreppe, die gewendelten Treppen und besondere Raumsparkonstruktionen. Wie die Treppen werden auch Geländer und Handläufe sowie gegebenenfalls Krümmlinge in der Konstruktion auf die bauliche Situation abgestimmt.

Eine ausführliche Beratung vorab hilft Ihnen, sich für Treppe und Geländer mit der optimalen Konstruktion zu entscheiden. Einen kurzen Überblick geben wir Ihnen auf diesen Seiten.


Informationen zu unseren Holztreppen

 

Handläufe

Ein wichtiger Sicherheits-Aspekt sind die Handläufe, die in der eigenen Produktion der Firma Heller Treppenbau hergestellt werden.

Wir planen und produzieren Handläufe, die perfekt zu Ihrer Treppe passen und sich durch gute Funktionalität auszeichnen.

Unsere Stärke sind die "krummen Eier": Krümmlinge, Kropfstücke, formverleimte Wangen und Handläufe, wie sie für Wendeltreppen bzw. Spindeltreppen benötigt werden. Handläufe auf ein wildgebogenes Flacheisen? Wir machen das.


Informationen zu unseren Handläufe

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Geländer

Treppengeländer sind in jedem Gebäude zu finden, unabhängig davon, zu welchem Zweck es genutzt wird. Die Anforderungen sind unterschiedlich, aber in jedem Fall sollte die Sicherheit im Vordergrund stehen. Daher sollte das Treppengeländer professionell installiert und regelmäßig geprüft werden. Ansonsten kann es schnell zu Unfällen mit unangenehmen Folgen kommen.

Unser Betrieb ist für die Herstellung von handlauftragenden Treppen, beidseits wangenfreien Treppen und Faltwerkstreppen zugelassen.


Informationen zu unseren Geländer

 

 

Massivholzdecks

  • ab 3 mm Stärke nach Ihren Wünschen
  • bis 65 cm Breite
  • bis 5 m Länge
  • Leimfugen in D3 geleimt

Holzarten beliebig, neben Standards wie Buche, Eiche, Ahorn z.B. auch in Eiche kerngeräuchert, Kirschbaum, Nussbaum, Kernbuche, Eiche astig usw.
Fragen Sie einfach bei uns an!

 




Informationen zu unseren Massivholzdecks

 

Qualität hat oberstes Gebot

Seitens Heller Treppenbau e.K. halten wir uns bei der Fertigung strikt an die geltenden DIN-Vorschriften für Treppen und zugehörige Elemente wie Handläufe. Unser Team vereint die professionelle Herstellung mit handwerklichem Geschick, dem Blick für Details und für das Wesentliche. Mit Treppen, die unser Zeichen tragen, erhalten Sie ein Qualitätsversprechen.

Heller Treppenbau Projekte

Anschrift ::

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Leibelbach 12
91567 Herrieden

Kontakt ::

0 98 25 / 92 92-0

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